Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (B2B)
Struben Handel GmbH & Co. KG — Fassung 2025
1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
1.1 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
1.2 Individuelle Vereinbarungen (auch mündlich oder in Textform) haben Vorrang (§ 305b BGB). Soweit in diesen AGB Schriftform verlangt wird, genügt Textform (z. B. E-Mail), sofern gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
1.3 „Ware" sind alle von uns gelieferten Produkte/Materialien. „Lieferung" umfasst auch Nebenleistungen (z. B. Verpackung, Beratung, Vorschläge).
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung der Lieferung zustande.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Norm-/Werk-/Gewichtstabellen und sonstigen Unterlagen behalten wir Eigentums- und Urheberrechte; sie sind vertraulich zu behandeln, Dritten ohne Zustimmung nicht zugänglich zu machen und auf Verlangen zurückzugeben.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten
3.1 Preise verstehen sich mangels abweichender Vereinbarung EXW (Incoterms® 2020) ab Werk/Lager, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherungen und sonstiger Nebenkosten.
3.2 Rechnungen sind binnen 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig. Maßgeblich ist der Zahlungseingang.
3.3 Bei Verzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB; 9 %-Punkte über Basiszinssatz nach § 247 BGB) und gesetzliche Verzugspauschalen; weitergehender Schaden bleibt vorbehalten.
3.4 Aufrechnung nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen; Zurückbehaltung nur, soweit aus demselben Vertragsverhältnis.
3.5 Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder entsprechenden Erkenntnissen sind wir berechtigt, Vorauszahlung/Sicherheiten (z. B. Bankbürgschaft) zu verlangen, Zahlungsziele zu widerrufen und/oder weitere Lieferungen nur Zug-um-Zug zu erbringen.
3.6 Bei Lieferfristen von mehr als 3 Monaten passen wir den Preis nettoneutral an, soweit sich unsere nachweisbaren Gesamtkosten ändern. Maßgebliche Kostenelemente und Gewichtungen: Material 50 % (EPI 17-19), Energie 20 % (BDEW-Index), Löhne 20 % (Tarifindex), Logistik/Zölle/Abgaben 10 % (FTL-Index/amtliche Sätze). Kostensenkungen werden entsprechend berücksichtigt. Änderungen teilen wir mindestens 14 Tage vor Wirksamwerden in Textform mit; der Kunde kann die betroffenen Abrufe binnen 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung in Textform kündigen.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Versand, Teillieferungen
4.1 Lieferung EXW (Incoterms® 2020). Gefahrübergang mit Übergabe an Spediteur/Frachtführer, spätestens beim Verlassen des Werkes/Lagers; bei Anlieferung mit unseren Fahrzeugen mit Ankunft an der mit Lkw zumutbar erreichbaren Abladestelle zu ebener Erde. Verladung und Export-/Zollabfertigung obliegen grundsätzlich dem Kunden; erfolgt eine Verladung durch uns, berührt dies den Gefahrübergang nicht.
4.2 Transportmittel/-weg bestimmen wir nach billigem Ermessen. Versicherungen nur auf Weisung und Kosten des Kunden.
4.3 Teillieferungen sind zulässig und gesondert abrechenbar.
4.4 Versandbereite Ware ist unverzüglich abzurufen. Kommt der Kunde nach Textform-Mitteilung der Versandbereitschaft und angemessener Fristsetzung in Annahmeverzug, dürfen wir die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden einlagern und sie nach Eintritt des Annahmeverzugs berechnen.
5. Abruf- und Rahmenaufträge, Liefermengen
5.1 Bei fortlaufender Auslieferung hat der Kunde Abrufe/Sorteneinteilungen für annähernd gleiche Monatsmengen rechtzeitig zu erteilen.
5.2 Werden Abrufmengen überschritten, sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, nicht verpflichtet; Abrechnung zu den am Tag des Abrufs/Lieferung gültigen Preisen.
6. Lieferfristen, Selbstbelieferung, höhere Gewalt
6.1 Lieferfristen beginnen nach vollständiger Klärung aller technischen/kaufmännischen Punkte und Erfüllung von Mitwirkungspflichten (z. B. Genehmigungen, Akkreditiv, Anzahlung).
6.2 Selbstbelieferungsvorbehalt: Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung; dies gilt nur bei kongruentem Deckungsgeschäft und unverschuldeter Nichtbelieferung. Wir informieren den Kunden unverzüglich.
6.3 Höhere Gewalt (u. a. Naturereignisse, Epidemien/Pandemien samt behördlicher Maßnahmen, Krieg, Terror, Embargos/Sanktionen, Streiks/Aussperrungen, Energie-/Rohstoff-/Transportengpässe, erhebliche Betriebsstörungen, Cyberangriffe) verlängert Fristen um die Dauer der Störung zzgl. angemessener Anlaufzeit. Bei dauerhafter Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit sind beide Parteien zum Rücktritt bzgl. des betroffenen Umfangs berechtigt; Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen.
6.4 Gerät der Kunde nach Fristsetzung mit der Annahme in Verzug, können wir zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen; gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
7. Unterlagen, Güten, Maße und Gewichte
7.1 Güten/Maße nach DIN/EN oder Werkstoffblättern; mangels solcher nach Handelsbrauch.
7.2 Maßgeblich ist unser/unseres Lieferanten Wiegezettel. Gewichte können — soweit zulässig — nach DIN/branchenüblichen Tabellen ermittelt werden. Bei Versand nach Gewicht sind angegebene Stück-/Bundzahlen unverbindlich; Differenzen werden verhältnismäßig verteilt. Bündelverwiegung: brutto für netto.
8. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§ 377 HGB)
8.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen; offene Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen 5 Werktagen nach Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens binnen 5 Werktagen nach Entdeckung in Textform zu rügen. Die Rüge muss Art, Umfang und konkrete Beanstandungen so bezeichnen, dass eine Überprüfung möglich ist. Unterbleibt die Rüge, gilt die Ware als genehmigt.
9. Sach-/Rechtsmängel, Nacherfüllung, Verjährung
9.1 Nacherfüllung nach unserer Wahl: Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte (§ 320 BGB) des Kunden bleiben unberührt. Der unbestrittene (mängelfreie) Kaufpreisteil ist zahlbar. Wir dürfen die Nacherfüllung Zug um Zug gegen Rückgabe/Überlassung der beanstandeten Ware vornehmen.
9.2 Wir tragen die gesetzlich geschuldeten Nacherfüllungsaufwendungen, einschließlich notwendiger Aus- und Einbaukosten gemäß § 439 Abs. 3 BGB; weitergehende, durch atypische oder vom Kunden zu vertretende Umstände verursachte Aufwendungen nur, soweit erforderlich und angemessen.
9.3 Scheitert Nacherfüllung, ist sie unzumutbar oder verweigert, kann der Kunde mindern oder — bei nicht nur unerheblichem Mangel — zurücktreten und nach Ziff. 10 Schadensersatz verlangen.
9.4 Verjährung: 12 Monate ab Gefahrübergang. Ausnahmen: Bauwerke/Baustoffe (§ 438 I Nr. 2 BGB), Arglist, Garantie, Rückgriffsansprüche (§§ 445a/b BGB), Produkthaftung (gesetzliche Fristen).
9.5 Sonderqualitäten/„IIa-Material" mit ausdrücklich offengelegten Abweichungen/Mängeln: Gewährleistung insoweit ausgeschlossen, wie sich der Mangel auf die vereinbarte Beschaffenheitsabweichung bezieht.
10. Haftung
10.1 Unbeschränkte Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Leben, Körper, Gesundheit, Produkthaftung sowie bei Garantie.
10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Als wesentliche Vertragspflichten gelten solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.3 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen; gilt entsprechend für unsere gesetzlichen Vertreter/Erfüllungsgehilfen.
11. Eigentumsvorbehalt (erweitert/verlängert)
11.1 Vorbehalt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher — auch künftiger — Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. Ein konzernweiter Eigentumsvorbehalt wird nicht vereinbart (§ 449 Abs. 3 BGB).
11.2 Verarbeitung/Verbindung/Vermischung: erfolgt für uns als Hersteller (§ 950 BGB) ohne Verpflichtung; (Mit-)Eigentum im Verhältnis der Rechnungswerte; unentgeltliche Verwahrung durch den Kunden.
11.3 Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang erlaubt, solange kein Zahlungsverzug vorliegt; Vorausabtretung der Forderungen (bei Kontokorrent: Saldo) in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware — bei gemischter Weiterveräußerung anteilig.
11.4 Einzugsermächtigung widerruflich; Widerruf insbes. bei objektiver Vermögensverschlechterung gem. Ziff. 3.5. Auf Verlangen Offenlegung gegenüber Abnehmern und Mitwirkung bei Einziehung.
11.5 Verpfändung/Sicherungsübereignung unzulässig; Pfändungen Dritter unverzüglich anzeigen.
11.6 Freigabe: Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen um > 10 %, Freigabeüberschuss nach unserer Wahl.
11.7 § 354a HGB bleibt unberührt.
12. Exportkontrolle, Sanktionen
12.1 Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Export-/Re-Export- oder Sanktionsvorschriften entgegenstehen. In solchen Fällen dürfen wir die Leistung verweigern bzw. zurücktreten; Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen.
13. Datenschutz, Vertraulichkeit
13.1 Wir verarbeiten personenbezogene Daten nach geltendem Recht. Informationen nach Art. 13/14 DSGVO (u. a. Verantwortlicher, Zwecke/Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer, Betroffenenrechte, Drittlandtransfer) sind in unserer Datenschutzerklärung abrufbar.
13.2 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien werden vertraulich behandelt.
14. Abtretung, Zurückbehaltung
14.1 Rechte/Pflichten dürfen nur mit unserer vorherigen Zustimmung abgetreten/übertragen werden; § 354a HGB (Abtretung von Geldforderungen) bleibt unberührt.
14.2 Zurückbehaltung nach Maßgabe von Ziff. 3.4.
15. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache
15.1 Erfüllungsort Lieferungen: jeweiliges Werk/Lager; Zahlungen: Nettersheim/Zingsheim.
15.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
15.3 Ist der Kunde Kaufmann etc., ist ausschließlicher Gerichtsstand Schleiden; wir dürfen auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt in grenzüberschreitenden Fällen im Sinne von Art. 25 EuGVVO.
15.4 Vertragssprache: Deutsch; die deutsche Fassung ist maßgeblich.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Änderungen/Ergänzungen bedürfen der Textform. Das gilt auch für diese Klausel; gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
16.2 Salvatorisch: Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen unberührt; an Stelle der unwirksamen gilt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.